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BGH, 13.05.1970 - 1 StR 624/69 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Schwerer Diebstahl im Rückfall - Vorliegen eines Verfahrensfehlers wegen unvollständiger Wahrunterstellung - Anpassung eines Schuldspruchs an die Neuerungen des 1. Strafrechtsreformgesetz (1. StrRG) - Einstufung des Rückfalls als allgemeiner, auf die Täterpersönlichkeit ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.06.1964 - 2 StR 159/64
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.05.1970 - 1 StR 624/69
Eine Wahrunterstellung muß aber die behauptete Tatsache in ihrem vollen Inhalt ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen (RG JW 1929, 114 Nr. 22; 1932, 3101 Nr. 54; BGH Urteil vom 5. Juni 1964 - 2 StR 159/64). - BGH, 03.04.1970 - 2 StR 47/70
Aufhebung eines Strafausspruchs infolge des ersten Strafrechtsreformgesetzes …
Auszug aus BGH, 13.05.1970 - 1 StR 624/69
Der Rückfall, dessen Voraussetzung nunmehr § 17 StGB regelt, ist ein allgemeiner, auf die Täterpersönlichkeit bezogener Strafzumessungsgrund geworden (BGH Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70). - BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70
eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt …
Auszug aus BGH, 13.05.1970 - 1 StR 624/69
Die Kennzeichnung "schwerer Diebstahl" ist im Schuldspruch nicht gerechtfertigt, weil § 243 StGB kein Sondertatbestand mehr ist, sondern für schwere Fälle eine allgemein umschriebene Strafänderung vorsieht (BGH Urteil vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70).
- BGH, 18.11.1975 - 1 StR 588/75
Strafbarkeit wegen Untreue - Anforderungen an die Rügen der Verletzung des …
Eine Wahrunterstellung muß die behauptete Tatsache in ihrem vollen Inhalt ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen (RG JW 1929, 114; 1932, 3101; BGH NJW 1968, 1293; BGH, Urteil vom 13. Mai 1970 - 1 StR 624/69); das Gericht darf insbesondere nicht von irgendwelchen im Beweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet wird (BGH, Urteil vom 5. Juni 1964 - 2 StR 159/64).